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REACH - Ohne Daten kein Markt
Am 1. Juni 2007 ist die neue Chemikaliengesetzgebung der EU in Kraft getreten:
Die REACH-Verordnung (Registrierung, Evaluierung, und Autorisierung von Chemikalien, Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist das bisher grösste Gesetzgebungsverfahren der EU. Mit ihr wurde das bisherige Chemikalienrecht harmonisiert. Sie folgt dem Grundsatz „ohne Daten kein Markt“. Danach dürfen innerhalb des Geltungsbereichs nur noch chemische Stoffe in Verkehr gebracht werden, die registriert wurden. REACH basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Industrie und gilt grundsätzlich für alle chemischen Stoffe. Eigenverantwortung der Industrie heisst auch, dass die Hersteller und Importeure für die Sicherheit ihrer Chemikalien die Verantwortung übernehmen. Es muss sichergestellt werden, dass alle vorgesehenen Verwendungen in der Produktkette sicher zu handhaben sind, ohne dass Gefahr für die Gesundheit der Verarbeiter oder Verbraucher und die Umwelt besteht.
Bis zum Jahr 1981 gab es in der EU keine geregelte Bewertung von Chemikalien. Alle Chemikalien, die bis dahin auf dem Markt der EU gemeldet waren, gelten heute als sogenannte „Altstoffe“. Erst seit 1982 müssen neue Stoffe vor der Vermarktung untersucht und beschrieben werden. Durch die REACH-Verordnung werden künftig ausreichend Informationen über die Auswirkung der meisten Altstoffe auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Verfügung stehen.
Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken aus chemischen Stoffen. Des Weiteren soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie gestärkt werden / gewahrt bleiben. Alle chemischen Stoffe, die in der EU auf den Markt gebracht werden, müssen registriert werden. Für bereits auf dem Markt befindliche Stoffe können nach der Vorregistrierung Übergangsfristen von bis zu 11 Jahren beansprucht werden. Neue Stoffe dürfen ohne Anmeldung in Mengen oberhalb 1 t/Jahr weder in der EU produziert noch in die EU importiert werden. Dies gilt nicht nur für chemische Einzelstoffe, sondern auch für Stoffe in Gemischen (früher: Zubereitungen) und Erzeugnissen. Auch die DAW hat als nachgeschalterer Anwender Verpflichtungen unter REACH zu erfüllen, welche uns in den nächsten Jahren vor grosse Aufgaben und Herausforderungen stellen werden, hauptsächlich:
- die Prüfung der Sicherheit der Verwendung von Stoffen in unseren Produkten
- die Erstellung von angemessenen Risikomanagementmassnahmen
- die Kommunikation der Risikomanagementmassnahmen und Übermittlung der sicheren Verwendung unserer Produkte an unsere Kunden
Für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Substances of Very High Concern) besteht eine Zulassungspflicht, da sie schwerwiegende und teilweise sogar irreversible Wirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn vom Antragsteller nachgewiesen werden kann, dass die Risiken, die durch die Verwendung des Stoffes entstehen, beherrschbar sind. Zu diesen Stoffen zählen u.a.:
- Krebserzeugende, erbgut- oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe)
- Stoffe, die keinem natürlichen Abbau unterliegen, sich in Lebewesen anreichern und allgemein giftig sind (PBT und vPvB-Stoffe)
- Stoffe, die ähnlich Hormonen wirken (endokrine Disruptoren)
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki veröffentlicht in regelmässigen Abständen eine Liste mit so genannten SVHC-Stoffen auf ihrer Homepage. Diese Liste wird „Kandidatenliste“ genannt.
Im Artikel 33 der REACH-Verordnung wird die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher in der Lieferkette geregelt. Diese Informationspflicht besteht, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in mehr als 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten ist. Für Zubereitungen erfolgt die bisher bekannte Kommunikation weiterhin über das Sicherheitsdatenblatt. Dem Verbraucher müssen die zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses vorliegenden Informationen, jedoch mindestens der Name des betreffenden Stoffes mitgeteilt werden. Die jeweiligen Informationen sind innerhalb von 45 Tagen nach Ersuchen des Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die DAW unterstützt die Ziele von REACH und arbeitet aktiv an deren Umsetzung. Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, dass REACH keine negativen Auswirkungen auf die Eigenschaften oder Zusammensetzungen der Produkte haben wird, damit diese auch in Zukunft in der gewohnten Qualität für unsere Kunden zur Verfügung stehen. Alle Produkte, die wir ausliefern werden selbstverständlich auch in Zukunft allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Für unsere Kunden besteht bezüglich unserer Produkte hinsichtlich REACH derzeit kein Handlungsbedarf.
Die DAW hat in Zusammenarbeit mit ihren Lieferanten sichergestellt, daß alle in unseren Produkten enthaltenen Stoffe vorregistriert wurden. Des Weiteren wurde ein neues EDV-Tool zur Umsetzung der REACH-Verordnung implementiert. Alle unserer Produkte sind auch in Zukunft in gewohnter Qualität lieferbar, und entsprechen allen gesetzlichen Vorgaben.
Aktuell müssen alle Hersteller und Importeure für die Stoffe, die sie registrieren lassen wollen, die entsprechenden Registrierungsdossiers zusammenstellen. Die Vorregistrierungsphase hat am 01. Dezember 2008 geendet. Bei der Registrierung eines Stoffes werden alle Verwendungen in dem gesamten Lebenszyklus, und die dabei zu erwartenden Expositionsszenarien, sowie die entsprechenden Risikomanagementmaßnahmen erfaßt. Nach der Registrierung dürfen die Stoffe nur noch gemäß den registrierten Verwendungen eingesetzt werden. Wenn ein Nachgeschalteter Anwender (Downstream User) feststellt, dass seine Verwendung durch die Registrierung nicht abgedeckt ist, kann er den Hersteller / Importeur auffordern diese Verwendung nachträglich zu registrieren, oder dies selbst veranlassen. Um die Kommunikation innerhalb der Lieferkette zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, wurde das Deskriptoren-Modell entwickelt. Diese System besteht aus den folgenden fünf Elementen (Deskriptoren):
- Verwendungsbereich, Branchen (SU, sector of use)
- Produktkategorie (PC, product category)
- Prozesskategorie (PROC, process category)
- Erzeugniskategorie (AC, article category)
- Umweltfreisetzungskategorie (ERC, environmental release category)
Die kategorisierten Verwendungsinformationen der Bauchemie liegen in Form eines standardisierten Formats - der sogenannte Use Reports (UseR) vor. Auch bei der DAW werden das Deskriptoren-Modell , sowie die Use Reports der Deutschen Bauchemie e.V. und des Verbands der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. (VdL)eingesetzt. Die DAW hat, basierend auf dem Deskriptoren-System und den Use Reports, ein erstes Mapping für die Verkaufsprodukte durchgeführt. Erst während des Registrierungsprozesses stehen die benötigen Informationen zur Verfügung, um die beschriebenen Verwendungen als sicher zu bestätigen.
Die Regelungen zum „neuen" Sicherheitsdatenblatt finden sich in Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts) der REACH-Verordnung. Ergänzend wurden REACH-Leitlinien für die Erstellung des erweiterten Sicherheitsdatenblatts erarbeitet. Es gibt keine Übergangsregelung für die Umsetzung der neuen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt. Nach erfolgter Registrierung werden zusätzliche Informationen im Sicherheitsdatenblatt aufgenommen (z.B. die Registrierungsnummer); ggf. wird ein „erweitertes Sicherheitsdatenblatt" erarbeitet, dem als Anhang einschlägige Expositionsszenarien beigefügt werden. Unsere Sicherheitsdatenblätter werden aktualisiert, sobald uns von den Vorlieferanten die entsprechenden Informationen vorliegen.
Die DAW ist gemäß der REACH-Verordnung ein Nachgeschalteter Anwender (natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen / industriellen Tätigkeit einen Stoff als solches oder in einem Gemisch verwendet). Die von DAW hergestellten und vertriebenen Produkte sind größtenteils Gemische aus mehreren Stoffen. Für diese Gemische gibt es keine Registrierungspflicht, sondern nur für die einzelnen Bestandteile (Stoffe). Es ist das Ziel der DAW alle in unseren Produkten enthaltenen Stoffe durch die Lieferanten, also Hersteller und Importeure, registrieren zu lassen. Wir werden die uns bekannten Verwendungen unserer Kunden bei diesen Registrierungen berücksichtigen.
Die ECHA veröffentlich alle 6 Monate eine aktualisierte Kandidatenliste mit allen betroffenen Stoffen.
http://echa.europa.eu/chem_data/candidate_list_table_en.asp
Das Stoffinventar wird regelmäßig anhand der aktuellen Kandidatenliste der ECHA überprüft.
Auf der Kandidatenliste ist mit HBCD (Hexabromcyclododecan) ein Stoff gelistet, der in Polystyrol-Dämmplatten für Wärmedämmverbundsysteme in einer Konzentration >0,1% enthalten ist. HBCD wird als bromiertes Flammschutzmittel für Polystyrol-Hartschaum (EPS) eingesetzt. Die Schwerentflammbarkeit dieses Dämmstoffes ist Teil der strikten Bauvorschriften des deutschen Gesetzgebers. Das Flammschutzmittel ist vollständig in die Polymermatrix des fertigen Produktes eingebettet, und stellt während seiner Nutzungsdauer, sowie am Ende der Nutzungsdauer des Produktes keine Gefahr für die Umwelt dar. HBCD ist nicht als menschlich karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft. HBCD wurde auf Grund seiner PBT-Eigenschaften in die Kandidatenliste der ECHA aufgenommen. Dies geschah eher aufgrund des potentiellen Risikos, Schäden in der Umwelt zu verursachen, als aufgrund eines tatsächlichen Risikos. Die Aufnahme von HBCD auf die Kandidatenliste hat keinerlei Beschränkungen weder für die Herstellung, die Handhabung, den Verkauf, oder die Nutzung von EPS zur Folge.
Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (GHS-/CLP-Verordnung) ersetzt den bisherigen Titel XI der REACH-Verordnung. Alle Verweise in REACH wurden entsprechend geändert. Die GHS-/CLP-Verordnung überführt das Globally Harmonized System (GHS) der UN in EU-Recht.
REACH verbessert die Datengrundlage für die Umsetzung der GHS-/CLP-Verordnung, da für die zu registrierenden Stoffe auch Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung übermittelt werden müssen. Diese Informationen werden in einem neu geschaffenen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis gespeichert, was die Aktualität und Qualität von Selbsteinstufungen transparenter macht. Erfüllt ein Stoff die gesetzlich definierten Gefährlichkeitsmerkmale, ist er - ebenso wie Gemische - entsprechend einzustufen und zu kennzeichnen.